Allgemeine Grundsätze

Hausaufgaben sind immer Lern- und Übungsaufgaben. Diese Lernaufgaben können sowohl in der Schule als auch zuhause erledigt werden. Die Lernaufgaben werden in der Regel von den Lehrkräften erstellt und von den Schüler:innen selbstständig bearbeitet.

Schüler:innen, die eine Ganztagsklasse besuchen, erledigen diese Lernaufgaben meist in ÜVA (= Üben-Vertiefen-Aufgaben). Dennoch können weitere Arbeiten zuhause anfallen (z.B.: Vokalbellernen, Wiederholung für Klassenarbeiten, ….)

Für alle Schüler:innen der FES gibt es das Angebot der Lernaufgabenbetreuung:

  • die Lernaufgabenbetreuung in der Schule ist ein Angebot der FES, welches von Mitarbeiter:innen der AWO ausgeführt wird.
  • Lernaufgabenbetreuung ist keine Nachhilfe.
  • In der Lernaufgabenbetreuung wird Hilfe zur Selbsthilfe geleistet .
  • Die Schüler:innen verwenden ihr Material aus dem Unterricht.
  • Es wird die Vollständigkeit der Lernaufgaben kontrolliert.
  • Es gibt keine Garantie der erledigten Lernaufgaben.
  • Bei Fehlverhalten können Schüler:innen aus der Lernaufgabenbetreuung ausgeschlossen werden.
  • Der Organizer dient als Planungshilfe und Kommunikationsmittel mit den Eltern.
Rechtliche Grundlagen

Einen wesentlichen Rahmen, wie Schulunterricht und Hausaufgaben einander ergänzen, stellt in Hessen die „Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnis“ dar. Die in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegten „Richtlinien für Leistungsnachweise“ ergänzen sie.

  • 35 VOGSV – Hausaufgaben

(1) Das Schwergewicht der Arbeit der Schule liegt im Unterricht. Hausaufgaben ergänzen die Unterrichtsarbeit durch Verarbeitung und Vertiefung von Einsichten und durch Anwendung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Sie können auch zur Vorbereitung neuer Unterrichtsstoffe dienen, sofern die altersmäßigen Voraussetzungen und Befähigungen der Schülerinnen und Schüler dies zulassen. Hausaufgaben sind bei der Leistungsbeurteilung angemessen zu berücksichtigen.

(2) Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein. Hausaufgaben sollen so vorbereitet und gestellt werden, dass sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigt werden können. Bei der Erteilung von Hausaufgaben soll die tägliche Gesamtbelastung der Schülerinnen und Schüler und ihr Recht auf individuell nutzbare Freizeit angemessen berücksichtigt werden. Die Schulkonferenz beschließt auf dieser Grundlage Grundsätze für die Hausaufgaben im Rahmen eines schuleigenen Konzepts (§ 129 Nr. 5 Hessisches Schulgesetz). Die Klassenkonferenz oder die Lehrkräfte einer Lerngruppe stimmen sich über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab (§ 135 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz).

(3) Hausaufgaben sind in den Unterricht einzubeziehen und zumindest stichprobenweise regelmäßig zu überprüfen. Ein schriftliches Abfragen der Hausaufgaben, beispielsweise in der Form von Vokabelarbeiten, ist zulässig, wenn es sich auf die Hausaufgaben der letzten Unterrichtswoche bezieht, nicht länger als 15 Minuten dauert und nicht die Regel darstellt.

(4) Findet am Samstag Unterricht statt, werden in den Jahrgangsstufen 1 bis 9 vom Samstag zum darauf folgenden Montag keine Hausaufgaben gestellt. Dies gilt auch von Freitag auf Montag, wenn am Freitag Unterricht nach 14:00 Uhr stattfindet. In der Grund- und Mittelstufe dürfen von einem Tag mit Unterricht nach 14:00 Uhr zu einem nächsten Tag mit Vormittagsunterricht keine Hausaufgaben erteilt werden. Eine von der Schulkonferenz einer Schule nach § 129 Nr. 5 des Hessischen Schulgesetzes beschlossene abweichende Regelung bleibt unberührt.

(5) Über die Ferien sollen keine Hausaufgaben gegeben werden.

 

Anlage 2 VOGSV Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)

Landesrecht Hessen

  1. Bestimmungen über Hausaufgaben
  2. a) Das schuleigene Konzept für die Hausaufgaben nach § 35 Abs. 2 soll methodische und didaktische Verknüpfungen mit dem Unterricht vorsehen und das selbstständige Arbeiten und Lernen der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Belastung durch die Hausaufgaben soll altersangemessen sein.
  3. b) Nach Möglichkeit sollen der Samstag und der Sonntag arbeitsfrei bleiben.
  4. c) Das Thema "Hausaufgaben“ soll auf Versammlungen der Klassenelternschaft mit den Eltern erörtert werden. Hierbei sollen den Eltern von den Lehrerinnen und Lehrern auch Informationen und Hilfen gegeben werden, die geeignet sind, zum besseren Verständnis der Hausaufgaben und ihrer pädagogischen Zielsetzung beizutragen.